Satzung

Ein Auszug aus der Satzung:

„verein für zuKunftorientierte förderUngen in wirtschaft, wissenschafT und Interdisziplinärer zusammenArbeit“KUTIA e. V.

Die letzte Version der Satzung wurde von den Mitgliedern am 16.10.2025 gebilligt.

Präambel
Der Verein strebt an, zum einen die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zum anderen sich mit der Geschichte auseinandersetzen. Darüber hinaus verfolgt der Verein das Ziel, die Demokratie sowie das friedliche Zusammenleben zwischen den Kulturen sowohl im Kosovo als auch in weiteren albanischsprachigen Regionen, Deutschland und Europa zu ermutigen und unterstützen, und Vorbilder aus der albanischen und deutschen sowie europäischen Gemeinschaft zu ehren.

Dadurch schafft der Verein einen Rahmen, um die Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Wissenschaftler:innen und Künstler:innen zu stärken und Projekte in den Bereichen Kultur, Kunst, Bildung, Forschung und Wissenschaft zu fördern.


In diesem Sinne gibt sich KUTIA folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „verein für zuKunftorientierte förderUngen in wirtschaft, wissenschafT und Interdisziplinärer zusammenArbeit“, abgekürzt „KUTIA“.  

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Darmstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung der Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO);
  • die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO);
  • die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO);
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO);


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


a) die Organisation, Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsprojekte sowie wissenschaftlicher Veranstaltungen, insbesondere Workshops, Konferenzen, Fachvorträge und Symposien, zum gegenseitigen Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Forschungsergebnisse zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern; unterstützt werden juristische Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Hochschulen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen), steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO, die wissenschaftliche Zwecke verfolgen, sowie natürliche Personen (insbesondere Wissenschaftler:innen, Promovierende und Studierende), soweit deren Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung dienen; die Unterstützung erfolgt insbesondere durch finanzielle Zuwendungen, z. B. Projekt‑ und Publikationskostenzuschüsse, durch die Gewährung von Sachmitteln und Infrastruktur, z. B. Softwarelizenzen und Verbrauchsmaterial;

b) kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen, Konzerte, Lesungen, Filmvorführungen oder Workshops, die das kulturelle Leben bereichern und den Zugang zu Kunst und Kultur erleichtern;

c) Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, z. B. durch Seminare, Kurse, Vorträge, Schulungen oder Mentoringprogramme; die Vermittlung von studentischen Tätigkeiten und Promotionsmöglichkeiten;

d) Veranstaltungen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, Toleranz, Vielfalt und demokratischem Bewusstsein sowie zur internationalen Verständigung durch Begegnungsformate und Öffentlichkeitsarbeit;

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins bestehen aus:

• dem Mitgliedsbeitrag

• Spenden

• dem Einkommen aus Veranstaltungen und anderen Aktivitäten des Vereins

• Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

• Unterstützung durch wissenschaftliche Einrichtungen

• Unterstützung durch Wirtschafsunternehmen

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Aufwandentschädigungen (Materialien, Reisekosten usw.) zur Erfüllung von Vereinszwecken gemäß der Vereinssatzung können vergütet werden. Diese bedarf aber der Entscheidung des Vorstandes, bevor die Kosten entstanden sind.

(8) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands können Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Zu ihrer Ernennung bedarf es einer Beschlussfassung des Vorstandes mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.

(4) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Ausgenohmen sind Ehren- und Fördermitglieder.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) Schriftführer:in

d) Kassenwart:in

e) Pressesprecher:in

f) und drei weiteren Mitgliedern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich, darunter 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(2) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.